(Ortschaft) neben anderen Drogen und Drogenutensilien auch diverse Behältnisse, insbesondere Minigrip-Säcklein mit Amphetamingemisch besessen zu haben, wobei es sich bei den in unterschiedlichen Mengen in Minigrip abgepackten Amphetamin-Portionen um verschiedene Reinheitsgrade gehandelt habe. Insgesamt sei beim Beschuldigten eine Gesamtmenge von netto 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin-Sulfat) sichergestellt worden. Auf die nachfolgenden, überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung ist zu verweisen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 569 f.):