Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, weisen die Aussagen von D.________ zahlreiche Realkennzeichen auf, wohingegen keine Phantasiesignale zu erkennen sind. Des Weiteren stimmen sie mit dem übrigen Beweisergebnis (insbesondere den Sicherstellungen [vgl. dazu pag. 174 ff.]) überein. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von D.________ grundsätzlich als glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen sein wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch F.________ mehrfach zum Umgang des Beschuldigten mit Drogen äusserte (So am 6. April 2017 [pag. 124 ff.] und am 7. Juni 2017 [pag.