D.________ hat den Beschuldigten mit seinen Aussagen auch nicht unnötig und übermässig belastet. So hat er z.B. ausgesagt, dass er denke, dass der Beschuldigte nie mehr als 10 Gramm pro Mal verkauft habe (pag. 90 Z. 68-69), oder dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte vor ihrem Zusammenzug auch bereits Drogen verkauft habe (pag. 90 Z. 103-104). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.