D.________ hat sich mit seinen Aussagen auch selber belastet, indem er gleich von Anfang an zugegeben hat, dass er selber Drogen unterschiedlicher Art (Amphetamin, Ecstasy und Marihuana) konsumiere (pag. 89 Z. 21-24, pag. 90 Z. 106-107 und pag. 471 Z. 32-45), was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Er gab auch offen Auskunft zu seinem Konsum (Menge etc.). Des Weiteren hat D.________ vor Gericht auch eingestanden, dass in seinem Zimmer ebenfalls Drogen (1 Gramm) gefunden wurden (pag. 471 Z. 22-30).