_ wurde im Laufe des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ebenfalls mehrmals befragt (vgl. pag. 88 ff. [pag. 111 ff. und] pag. 470 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 12.03.2019 konnte das Gericht einen persönlichen Eindruck von D.________ erhalten. D.________ war nach Ansicht des Gerichts bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Seine Aussagen vor Gericht waren zurückhaltend, aber authentisch. D.________ hat während des ganzen Verfahrens konstant und mehrmals ausgesagt, dass er beim Beschuldigten Amphetamin, Marihuana und Ecstasy gekauft habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 90 Z. 75-82, pag. 112 f. Z. 45-78, pag. 472 Z. 25-26 und pag. 473 Z. 13-35).