Dieser Würdigung schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht näher zu den ihm gemachten Vorwürfen äusserte. Neben einigen Konkretisierungen zu seiner persönlichen Wohn- und Arbeitssituation beschränkte er sich darauf, die unsaubere Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu kritisieren und soweit weitergehend die Aussage zur Sache zu verweigern (pag. 643-644). D.________ wurde im Laufe des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ebenfalls mehrmals befragt (vgl. pag.