Bei einem Grammpreis von CHF 10.00 würde alleine schon der Erwerb von 563 Gramm Amphetamin ein Betrag von CHF 5‘630.00 ergeben. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten ein Geldbetrag von CHF 900.00 sichergestellt wurde, was fast zwei Monatszahlungen des Sozialamtes entsprach. Es liegen sodann Aussagen von Auskunftspersonen vor, gemäss welchen der Beschuldigte mit Drogen gehandelt hat (vgl. nachstehend). Die Angaben des Beschuldigten, wonach alle Betäubungsmittel für den Eigenkonsum gewesen seien, sind demnach als wenig plausibel zu bezeichnen und stehen im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung.