Zu den wenigen vom Beschuldigten getätigten Aussagen – wonach er selber Drogen konsumiert habe (pag. 155 Z. 13, pag. 159 Z. 48-49, pag. 168 Z. 58-60 und Z. 85-88), die gefundenen Drogen alle für den Eigenkonsum gewesen seien (pag. 159 Z. 48-49, pag. 160 Z. 54-60) und er keine Betäubungsmittel weiterverkauft habe (pag. 160 Z. 86-87) – kann festgehalten werden, dass diese dem Gericht als nicht glaubhaft erscheinen. Im Schlafzimmer des Beschuldigten wurden brutto 563 Gramm Amphetamin, brutto 100 Gramm Marihuana, brutto 60 Gramm Haschisch und brutto ca. 380 Gramm MDMA (mehrheitlich in Pillenform) sichergestellt (pag.