24 rungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte machte hauptsächlich Aussagen, wenn es um seinen Eigenkonsum (pag. 155 Z. 13-14 und pag. 168 Z. 58-60) oder um das Anbringen von Kritik an den Strafbehörden ging (z.B. pag. 155 Z. 25-27 und pag. 172 Z. 39-45). Gemäss Art. 113 StPO muss der Beschuldigte sich nicht selber belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten darf somit nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.