143-146) festgestellt. Auch dieses Protokoll wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt, bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss und wird anschliessend vernichtet. Als Folge der Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 wurden ferner die Zeilen 3-9 von S. 22 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 484) unkenntlich gemacht. Soweit weitergehend haben die als unverwertbar befundenen Einvernahmen keinen (indirekten) Eingang in die Akten gefunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung