23 8.3.5 Fazit und Umgang mit den unverwertbaren Einvernahmeprotokollen Beweise, die in Verletzung der in Art. 147 StPO vorgesehenen Teilnahmerechte erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sie sind aufgrund der gesetzlich explizit vorgesehenen Rechtsfolge nach Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2).