132), erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht auch in materieller Hinsicht als gewahrt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Aussage von F.________ lediglich um ein begleitendes Beweismittel handelt, das für die Beweiswürdigung nicht von tragender Bedeutung ist. Auf den konkreten Beweiswert der Aussagen wird indessen im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein.