130 Z. 9-11). In der Folge verweigerte er seine Aussagen aber nicht, sondern beantwortete die Fragen des Staatsanwalts grösstenteils, wenn auch teilweise sehr ausweichend. Teile seiner früheren Aussagen wiederholte er aber auch explizit – so zum Beispiel, dass er mit dem Beschuldigten ab und zu gekifft habe (pag. 131 Z. 38). Da sich in der Folge weder der Beschuldigte selber, noch sein amtlicher Verteidiger dazu veranlasst sahen, eigene Fragen an den Belastungszeugen zu richten, sondern von dieser explizit gewährten Möglichkeit Abstand nahmen (pag. 132), erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht auch in materieller Hinsicht als gewahrt.