Am 24. April 2018 wurde F.________ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 130 ff.). In formeller Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht damit gewahrt. F.________ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2018 aber wesentlich kargere Aussagen, als noch zuvor in seinem eigenen Verfahren und gab gleich zu Beginn der Einvernahme an, er habe eigentlich nicht im Sinn, noch gross Aussagen zu machen, da er glaublich bereits genug erzählt habe (pag. 130 Z. 9-11).