___ am 7. Juni 2017 – wie auch bereits am 6. April 2017 – als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren einvernommen. Dem Beschuldigten stand nach der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus der Nichtgewährung des Teilnahmerechts ergibt sich daher noch keine Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zulasten des Beschuldigten i.S.v. Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Ergänzend ist indessen die Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Aussage von F.________ hinreichend auf