Nach dem Gesagten darf die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführte Einvernahme mit E.________ vom 19. Mai 2017 nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. 8.3.4 Zur Einvernahme von F.________ vom 7. Juni 2017 Wie bereits von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 558) – zutreffend ausgeführt, wurde F.________ am 7. Juni 2017 – wie auch bereits am 6. April 2017 – als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren einvernommen.