Eine in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person gemachte (und damit unverwertbare) Aussage kann nur dann wieder Eingang ins Verfahren finden, wenn sie von der betreffenden Person im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme von sich aus oder auf entsprechende Fragen hin (materiell) wiederholt wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine unverwertbare Einvernahme in unzulässiger Weise verwertet wird, wenn Aussagen daraus den Befragten in späteren Konfrontationseinvernahmen wörtlich vorgehalten werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Nach dem Gesagten darf die in Verletzung von Art.