Eine Verletzung des Teilnahmerechts in Art. 147 Abs.1 StPO bzw. die daraus resultierende Unverwertbarkeit einer Aussage kann mit anderen Worten nicht durch eine nachträgliche Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen «geheilt» werden. Mit dem Konfrontationsrecht soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Beschuldigte eine ihn belastende Aussage, die in einer Einvernahme gemacht wurde, in welcher ihm (zu Recht) kein Teilnahmerecht zukam, auf die Probe und in Frage stellen kann. Eine in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person gemachte (und damit unverwertbare)