21 noch mehrere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien, führe dazu, dass sämtliche mit ihm geführten Einvernahmen verwertbar seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2): Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung grundsätzlich nicht entgegen.