147 Abs. 1 StPO durchgeführt werden müssen. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt im Zusammenhang mit E.________ nicht vor. Auch hat der Beschuldigte nicht auf eine Teilnahme an der Befragung verzichtet. Unter diesen Umständen ist eine Einvernahme unverwertbar und darf nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der beschuldigten Person verwertet werden. Soweit die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass mit E.________ nach der Ersteinvernahme