auf die Probe und in Frage zu stellen. Sein Konfrontationsanspruch wurde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gewahrt. Abgesehen von der Einvernahme vom 10. Juli 2017 sind die Aussagen von D.________ verwertbar. 8.3.3 Zur Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 E.________ wurde erstmals am 19. Mai 2017 als polizeiliche Auskunftsperson im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren befragt (pag. 143 ff.). Diese Befragung erfolgte unbestrittenermassen nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens und hätte daher unter Wahrung der Teilnahmerechte in Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt werden müssen.