Bei diesen Einvernahmen – ausgenommen davon ist die Einvernahme vom 10. Juli 2017, die bereits von der Vorinstanz als nicht verwertbar bezeichnet wurde – war der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger anwesend. D.________ beschränkte sich in diesen Einvernahmen nicht bloss darauf, seine früheren (teilweise unverwertbaren) Aussagen zu bestätigen, sondern schilderte seine Erinnerungen erneut von sich aus bzw. auf entsprechende Fragen der Verteidigung hin. Der Beschuldigte hatte damit mehrfach die Möglichkeit, die Aussagen von D.________ auf die Probe und in Frage zu stellen.