__ geführten Verfahren kein Recht zu, der ersten Einvernahme beizuwohnen. Da sich bezüglich D.________ keine Hinweise auf einen Umgang mit Betäubungsmitteln ergaben, die über den Eigenkonsum hinausgingen, wurde er in der Folge vor der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Verfahren des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. Bei diesen Einvernahmen – ausgenommen davon ist die Einvernahme vom 10. Juli 2017, die bereits von der Vorinstanz als nicht verwertbar bezeichnet wurde – war der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger anwesend.