Nach dem Gesagten war es somit D.________, der den Beschuldigten erstmals als Verkäufer der bei ihm gefundenen Drogen ins Spiel brachte. Erst als er dies getan hatte, stellten ihm die befragenden Polizisten einige Folgefragen zum Umgang des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln. Es kann unter diesen Umständen aber nicht darauf geschlossen werden, es sei der Polizei bei der Einvernahme von D.________ in erster Linie um allfällige Verfehlungen des Beschuldigten gegangen. Wie eingangs ausgeführt, stand dem Beschuldigten in dem gegen D.________ geführten Verfahren kein Recht zu, der ersten Einvernahme beizuwohnen.