20 ff.). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft erfolgte die Befragung nicht im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens, sondern aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm gefundenen Drogen (Telefonnotiz, pag. 637). Für einen entsprechenden Ablauf spricht im Übrigen auch der Inhalt der Einvernahme. So wurde D.________ zunächst gefragt, was er zum Vorwurf «Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz», der ihm gemacht werde, sage.