Trotzdem sei auch E.________ sog. teilnahmslos befragt worden. Einen Grund für die Beschränkung der Parteirechte sei nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme unverwertbar sei. Die spätere Wiederholung der Einvernahme ändere nichts an der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme. 8.3 Erwägungen der Kammer 8.3.1 Allgemeines Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO).