19 Standpunkt gestellt, dieser sei wegen Eigenkonsums in einem eigenen Verfahren befragt worden. Bei der Befragung sei es aber auch hier nur um den Beschuldigten gegangen. Wäre nur der Eigenkonsum im Raum gestanden, hätte kein Verfahren eröffnet werden müssen, sondern man hätte direkt einen Strafbefehl erlassen können. Bei der Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 sei der Beschuldigte bereits über zwei Wochen in Haft gewesen. Die erste Befragung der beschuldigten Person habe längstens stattgefunden. Trotzdem sei auch E.__