_ vom 7. Juni 2017. Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, auch die polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017 sei nicht verwertbar. Begründend führte sie zusammengefasst aus, F.________ sei am 7. Juni 2017 zwar in einem separaten Verfahren einvernommen worden. Bei einer inhaltlichen Betrachtung werde aber klar, dass er vornehmlich zum angeblichen Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten befragt worden sei. Ein solches Vorgehen laufe auf eine Umgehung der Parteirechte hinaus und dürfe nicht zugelassen werden. Auch bei der Einvernahme von D._