, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ dürften dagegen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, da sie nie parteiöffentlich befragt worden seien (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 562). 8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beharrte oberinstanzlich auf der Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 sowie der delegierten polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 7. Juni