Welche Bedeutung der ursprünglichen Aussage zukomme, sei eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Für die Verwertbarkeit vorausgesetzt sei, dass die früheren Aussagen dem Belastungszeugen vorgehalten worden seien, er zu Widersprüchen – auch zu neuen Aussagen – befragt werde und dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung die Fragemöglichkeit eingeräumt werde. Dies sei vorliegend geschehen und dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei ausreichend Rechnung getragen (S. 21 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 561 f.). Die Einvernahmen von I.________, J.________, K.________, L.________, M.__