als verwertbar. Dieser sei ein erstes Mal am 19. Mai 2017 nicht parteiöffentlich von der Polizei befragt worden. Bei seinen späteren parteiöffentlichen Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz habe er lediglich seinen eigenen Konsum eingeräumt und ansonsten keine weiteren Fragen beantwortet. Der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme, so die Vorinstanz, führe nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage. Welche Bedeutung der ursprünglichen Aussage zukomme, sei eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.