101 StPO zulässig gewesen. Am 24. April 2018 sei D.________ zudem vor der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich befragt worden. Die Aussagen vom 3. Mai 2017 (und vom 24. April 2018) seien verwertbar. Nicht verwertbar sei dagegen die Einvernahme vom 10. Juli 2017, als D.________ – trotz einem vorgängigen Gesuch des Beschuldigten um persönliche Teilnahme – nur in Gegenwart der Verteidigung befragt worden sei (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 558 ff.). Schliesslich erachtete die Vorinstanz auch die Aussagen von E.________ als verwertbar