18 und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei am 24. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 130 ff.) geschehen. Das Konfrontationsrecht sei gewahrt und sämtliche Aussagen von F.________ seien verwertbar (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 557 f.). D.________, so die Vorinstanz weiter, sei erstmals am 3. Mai 2017 um 11:23 Uhr und damit noch vor dem Beschuldigten selber als beschuldigte Person befragt worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Einschränkung der Teilnahmerechte gestützt auf Art. 101 StPO zulässig gewesen.