_ vom 6. Juni 2017 erwog sie, damals sei er (F.________) – wie bereits am 6. April 2017 – als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren einvernommen worden, weshalb dem Beschuldigten nach 147 StPO kein Teilnahmerecht zugestanden habe. Für die Verwertbarkeit entscheidend sei, ob dem Beschuldigten während dem weiteren Verlauf des Verfahrens wenigstens einmal die angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden sei, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen