8. Verwertbarkeit von Einvernahmen 8.1 Ausgangslage nach dem erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den theoretischen Grundlagen zu den Teilnahmerechten der beschuldigten Person auseinandergesetzt und ist dabei auch darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen dieses Rechts zulässig sind. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 554 ff.). Mit Blick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme von F.________ vom 6. Juni 2017 erwog sie, damals sei er (F.__