An der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ändert auch nichts, dass sich das genaue Ausmass der Involvierung des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht abschliessend abschätzen liess. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich bei der Hausdurchsuchung um eine vergleichsweise wenig einschneidende Zwangsmassnahme handelt, deren Durchführung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4).