Insgesamt lagen unter diesen Umständen genügend Hinweise für einen signifikanten Umgang des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln vor. Der für die Vornahme einer Hausdurchsuchung vorausgesetzte hinreichende Tatverdacht ist daher zu bejahen. An der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ändert auch nichts, dass sich das genaue Ausmass der Involvierung des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht abschliessend abschätzen liess.