So gab F.________ in seiner Einvernahme vom 6. April 2017 als beschuldigte Person (im eigenen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten zu Protokoll, dieses zeige einen Kollegen von H.________, der ebenfalls in C._____ (Ortschaft) wohne. Er heisse A._____ (Rufname), also A.________ glaube er. Weiter führte F.________ aus, der Beschuldigte habe bei ihm Gras und Haschisch gekauft und ihm eine Kokainpflanze organisiert (pag. 125 Z. 379-399).