17 werden (Urteil des Bundesgerichts BGE 142 IV 289 E. 3.1, übersetzt in Pra 106 [2017] Nr. 67). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, finden sich darüber hinaus in den Akten weitere Hinweise, die auf eine Involvierung des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln hindeuten. So gab F.______