Wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dispensiert der besondere Status der Polizei sie nicht im Allgemeinen davon, wenn auch nur kurz, die Herkunft ihres Verdachts darzulegen. Die Staatsanwaltschaft darf aber – gerade in diesem frühen Stadium des Verfahrens – davon ausgehen, dass die in den Polizeiberichten aufgeführten Elemente in Übereinstimmung mit den der Polizei obliegenden Pflichten gesammelt wurden. Die sich daraus ergebenden Indizien können – selbst bei einem Entscheid über die Anordnung einer geheimen Überwachung – berücksichtigt