Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt der Umstand, dass die Polizei ihre Quellen im Berichtsrapport nicht näher konkretisiert nicht automatisch dazu, dass der gesamte Rapport für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts unbeachtlich bleiben muss. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dispensiert der besondere Status der Polizei sie nicht im Allgemeinen davon, wenn auch nur kurz, die Herkunft ihres Verdachts darzulegen.