Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte bereits früher mehrfach im Bereich der Betäubungsmittel tätig gewesen sei (pag. 180). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt der Umstand, dass die Polizei ihre Quellen im Berichtsrapport nicht näher konkretisiert nicht automatisch dazu, dass der gesamte Rapport für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts unbeachtlich bleiben muss.