Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2017 zunächst auf einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Mai 2017 (pag. 180 f.). Danach habe die Polizei Kenntnis davon erhalten, dass an der Wohnadresse des Beschuldigten mit Amphetaminen und möglicherweise mit weiteren Drogen gehandelt werde. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte bereits früher mehrfach im Bereich der Betäubungsmittel tätig gewesen sei (pag.