An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (vgl. dazu THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 244 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2017 zunächst auf einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Mai 2017 (pag.