241 StPO). So erachtet beispielsweise SCHMID einen Hausdurchsuchungsbefehl als genügend begründet, wenn er den Hinweis enthält, dass gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug eingeleitet wurde und nach einschlägigen Akten zu suchen ist (SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 199 StPO). 7.2.3 Die Hausdurchsuchung setzt in materieller Hinsicht einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden