Anders beim generellen Vorwurf «Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch» war dem Beschuldigten dank dem Hinweis im Hausdurchsuchungsbefehl bewusst, welcher Straftat er verdächtigt wurde und welche Bereiche seiner Wohnung auf damit zusammenhängende Hinweise durchsucht werden sollten. Eine eingehendere Begründung war – auch mit Blick auf die knappen zeitlichen Verhältnisse – nicht notwendig (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 199 StPO; KEL- LER, in: Donatsch/Hanjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 241 StPO).