16 wurde damit der Begründungspflicht im zu beurteilenden Fall nach Ansicht der Kammer ausreichend Rechnung getragen. Anders beim generellen Vorwurf «Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch» war dem Beschuldigten dank dem Hinweis im Hausdurchsuchungsbefehl bewusst, welcher Straftat er verdächtigt wurde und welche Bereiche seiner Wohnung auf damit zusammenhängende Hinweise durchsucht werden sollten.