Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt und die Sicherstellung von Tatspuren, forensischen Beweismitteln und der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten beabsichtigt wird. Im Besonderen wird angeordnet, dass die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen sind und sich der Inhaber vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern kann. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin (pag.