Er variiert von Fall zu Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Anders als in dem von der Verteidigung zitierten BK 17 99 erfolgte die Anordnung der Hausdurchsuchung vorliegend schriftlich. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Mai 2017 enthält sodann sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben. Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt und die Sicherstellung von Tatspuren, forensischen Beweismitteln und der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten beabsichtigt wird.