244 Abs. 2 StPO nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten begangen werden (lit. c). Bei der Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme, die den Voraussetzungen nach Art. 197 StPO genügen muss. Die Anordnung der Hausdurchsuchung hat durch die Staatsanwaltschaft mittels Hausdurchsuchungsbefehl zu erfolgen (vgl. Art. 198 und Art. 199 StPO).